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In 2022 ergeben sich auch Änderungen bei den Möglichkeiten zu steuerfreien Einkünften bzw. die Verlängerung von befristeten Möglichkeiten, die in Zuge der Corona-Pandemie ermöglicht wurden.

Verlängerung der Möglichkeit einer steuerfreien Corona-Bonus-Zahlung

Wenn ein Bezug zur Pandemie besteht, kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern noch bis zum 31. März 2022 einen steuerfreien Corona-Bonus auszahlen. Diese Corona-Prämie ist außerdem von der sozialversicherungsfrei. Allerdings gilt die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Corona-Zulage nur bis zu einer Gesamthöhe von 1500 Euro (für die gesamte Corona-Pandemie-Zeit). Die Zahlung muss zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgen und steht allen Arbeitgebern – branchenunabhängig – offen, um die besonderen und unverzichtbaren Leistungen der Arbeitnehmer anzuerkennen.


Die Freigrenze für den steuerfreien Sachbezug wird angehoben

Statt nur 44 Euro kann ein Arbeitnehmer in 2022 von seinem Arbeitnehmer Sachbezüge im Wert von 50 Euro pro Monat steuer- und sozialversicherungsfrei bekommen. Wird die Freigrenze überschritten, unterliegt der Gesamtbetrag (nicht nur der überschreitende Betrag) den Abzügen für Lohnsteuer und Sozialversicherungen. Dabei gelten strengere Regeln, was als steuerfreie Sachzuwendung in Frage kommt. So gelten zum Beispiel auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten als Geldleistung und nicht als Sachbezug. Hier gibt es aber in Paragraph 8 Absatz 1 in Satz 3 des Einkommensteuergesetzes gleich Ausnahmeregelungen, die die Ausgabe bestimmter zweckgebundener Gutscheine und Geldkarten als steuerfreien Sachbezug ermöglichen. Gutscheine und Geldkarten, die nur in limitierten Netzen oder für limitierte Produktpaletten einsetzbar sind, sind beispielsweise möglich.

Verlängerung der Gültigkeit des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie

Seit 01.07.2020 gilt für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdiestleistungen, außer für Getränke, befristet der ermäßigte Steuersatz für die Umsatzsteuer. Mit dem 3. Corona-Steuerhilfegesetz wurde diese Regelung über den 30.06.2021 hinaus bis Ende des Jahres 2022 verlängert. Seit dem 01. Januar 2021 liegt der ermäßigte Steuersatz bei 7 %. Der normale Mehrwertsteuersatz, der auch für die Getränkeabgabe im Gastronomie-Bereich gilt, liegt bei 19 %. Zwischenzeitlich war der ermäßigte Steuersatz vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 von 7 % auf 5 % gesenkt worden.

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