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Was sich zum Jahreswechsel ändert

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Lohn- und Gehaltsrechner

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Wieviel Netto bleibt vom Brutto? Der aktuelle Gehaltsrechner 2024 ermittelt, was von Ihrem Lohn oder Gehalt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben als Nettolohn übrig bleibt.

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Auf das Arbeitsentgelt fallen nicht nur Steuern an. Für bestimmte Personengruppen gibt es ab Januar 2022 Änderungen bei den Sozialversicherungsabgaben, die über die Anpassung der Sozialversicherungsgrößen hinausgehen.

Änderungen beim Beitragssatz für die gesetzliche Pflegeversicherung

Die Beitragssätze der Sozialversicherung ändern sich 2022 nur für Kinderlose ab Vollendung des 23. Lebensjahres. Konstant bleiben die folgenden Beitragssätze: Gesetzliche Rentenversicherung 18,6 %, Krankenversicherung 14,6 % (allgemeiner Beitragssatz), Pflegeversicherung 3,05 % und Arbeitslosenversicherung 2,4 %. Bei Arbeitnehmern trägt der Arbeitgeber durch den Arbeitgeberanteil jeweils die Hälfte der Kosten. Die Ausnahme ist der Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung in Sachsen. Statt einem Arbeitgeberanteil von 1,525 % (der Hälfte von 3,05 %), beträgt der Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung in Sachsen 1,025 %.


Kinderlose ab Vollendung des 23. Lebensjahrs zahlen einen Beitragszuschlag zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Hier erfolgt in 2022 eine Anhebung dieses Zusatzbeitrags um 0,1 Prozentpunkte von 0,25 auf 0,35 % des Bruttogehalts. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung wird vollständig vom Arbeitnehmer getragen.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen, der 2020 bei 1,1 % lag, wird zu Jahresbeginn 2022 – wie bereits in 2021 – bei durchschnittlich 1,3 % liegen. Seit 2019 übernimmt bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber auch die Häfte des Krankenkassenzusatzbeitrags.

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Corona-Zuschlag in der privaten Pflegepflichtversicherung – auf 2022 befristet

An der Finanzierung des gesetzlichen Rettungsschirms, der Corona-bedingt für die Pflege benötigt wurde, wird die private Pflegepflichtversicherung beteiligt. Dies geschieht im Verhältnis der Versichertenanzahl. Für Versicherte ohne Beihilfeanspruch beträgt der in 2022 erhobene Zuschlag (ohne Arbeitgeberanteil) 3,40 Euro pro Monat. Versicherte mit Beihilfeanspruch zahlen (ohne Arbeitgeberanteil) monatlich 7,30 Euro als Corona-Zuschlag. Die Höhe des Corona-Zuschlags ist bei jeder privaten Versicherung gleich, gegebenenfalls trägt der Arbeitgeber 50 %.

Pflegereform

Durch die Mitte des Jahres 2021 beschlossene Pflegereform ergeben sich mit Jahresbeginn 2022 finanzielle Änderungen für Heimbewohner. Es erhöhen sich die Leistungen der Pflegeversicherung in Form von Zuschüssen zum Eigenanteil an den Pflegekosten, und dies in Abhängigkeit von der Dauer der vollstationären Pflege in Stufen von 5, 25, 45 und 70 %.

Auch die Leistungsbeträge für den ambulanten Pflegedienst und die Kurzzeitpflege steigen ab 01. Januar 2022 um 5 %.

Außerdem gibt es weitere Regeländerungen z.B. mit Bezug auf den Personalschlüssel, die Entscheidungsrechte des Pflegekräfte (z.B. Möglichkeit von Hilfsmittelverordnungen), Übergangspflege im Krankenhaus, Erstattungsansprüche nach Tod, Beratungen und dem Umgang mit anerkannten Entlastungsleistungen.

Ab September 2022 dürfen nur Pflegeeinrichtungen, die Ihre Pflegekräfte nach Tarif bezahlen, zur Versorgung zugelassen werden. Nur zugelassene Einrichtungen können mit der Pflegeversicherung abrechnen.

Die Finanzierung soll teilweise durch einen Zuschuss aus dem Bundeshaushalt erfolgen, aber auch durch eine Erhöhung des Beitrags zur gesetzlichen Pflegeversicherung für Kinderlose über 23 Jahre. Hier erfolgt eine Anhebung des Zusatzbeitrags um 0,1 Prozentpunkte von 0,25 auf 0,35 % des Bruttogehalts (s.o.)

Lesen Sie weiter: EEG-Umlage, CO2-Steuer und Porto