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Wann dürfen Banken Negativzinsen verlangen – und wann nicht?

Immer mehr Banken verlangen Negativzinsen auf Kundenkonten. Ganz so einfach ist es aber nicht: Banken dürfen nicht beliebig Negativzinsen einsetzen – zumindest nicht gegenüber Verbrauchern.

Dazu gibt es erste Urteile: So dürfen Girokonten von Verbrauchern, für die die Bank bereits eine Kontoführungsgebühr verlangt, nicht noch zusätzlich mit Negativzinsen belastet werden. Das würde nämlich heißen, dass der Verbraucher doppelt für ein- und dieselbe Leistung zahlen müsste. Das wäre laut LG Tübingen eine unangemessene Benachteiligung und ist damit unzulässig (Az. 4 O 225/17).


Auch bei Geldanlagen, die nicht von vornherein die Möglichkeit von Negativzinsen vorsehen, darf die Bank gegenüber Verbrauchern nicht einfach eigenmächtig einen Negativzins ansetzen. Damit, so das LG Tübingen, würde die Bank den ganzen Vertragscharakter einseitig grundlegend ändern, indem sie die Zahlungsverpflichtung umkehrt – auch das ist nicht erlaubt (Az. 4 O 187/17). Das gilt auch dann, wenn im Vertrag von variabler Verzinsung die Rede ist, solange nicht explizit auch negative Verzinsung vorgesehen ist. Im verhandelten Fall ging es um Tagesgeld- und Festgeldkonten.

Wann Banken Negativzinsen verlangen dürfen

Das heißt allerdings auch: Wenn die Möglichkeit von Negativzinsen bei der Eröffnung eines solchen Anlagekontos von vornherein vorgesehen ist und der Kunde sich für dieses Konto entschieden hat, darf die Bank auch tatsächlich davon Gebrauch machen und Negativzinsen verlangen. Für Verbraucher muss dies aber vor Vertragsabschluss eindeutig ersichtlich sein. Wer ein neues Anlagekonto eröffnet, sollte also genau auf die Konditionen achten. Denn naheliegenderweise nutzen inzwischen viele Banken solche Klauseln bei Neuabschlüssen. Offen ist indes noch, ob ein Konto dann überhaupt noch als Sparvertrag oder Geldanlage beworben werden darf.

Die bisherigen Urteile zielen darauf ab, dass Banken Verbrauchern nicht einfach nachträglich per AGB-Änderung oder Preisaushang Negativzinsen aufdrücken dürfen. In einer Weise also, die pauschal alle Kunden mit entsprechenden (auch bereits laufenden) Konten erwischt, und ohne Einverständnis der Kunden. Was Banken aber dürfen, ist, einzelvertraglich mit Kunden Negativzinsen zu vereinbaren – das auch nachträglich, wenn die Kunden damit einverstanden sind. Und natürlich dürfen sie ihren Kunden jederzeit andere Anlageformen nahelegen.

Mehr Schutz für Verbraucher

Wichtig ist hier der Begriff Verbraucher. Bei Banken sind damit Privatkunden mit privaten Konten gemeint, im Gegensatz zu Geschäftskunden, die Geschäftskonten führen. Verbraucher werden durch das Gesetz besonders geschützt, damit Unternehmen (hier Banken) sie nicht einfach mit überlegenem Fachwissen und Ressourcen übervorteilen. Zusätzlich gibt es Verbraucherschutzorganisationen, die die Rechte von Verbrauchern vertreten. Genau die hatten in den beiden o.g. Fälle geklagt. Beide Urteile betreffen deshalb speziell Verbraucher. Gegenüber Geschäftskunden haben Banken deutlich mehr Spielraum, und berechnen dementsprechend auch häufiger Negativzinsen.

Lesen Sie weiter: Was tun, wenn die Bank Negativzinsen fordert?


Dieser Artikel ist folgenden thematischen Stichworten zugeordnet:
Tagesgeld - Kredit