Werbungskostenpauschbetrag
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Ein Werbungskostenpauschbetrag ist ein Pauschalbetrag für Werbungskosten, der von der Einkommensteuer abgesetzt werden kann.
Werbungskosten sind jegliche Aufwendungen, die dem Erzielen von Einnahmen dienen (§ 9 EStG). Werbungskosten unterliegen nicht der Besteuerung und können deshalb bei den Einkünften, bei denen sie entstanden sind, steuerlich abgesetzt werden.
Da der Nachweis sämtlicher Werbungskosten durch alle Steuerpflichtigen enorm aufwendig wäre, gibt es zur Vereinfachung Werbungskostenpauschbeträge (§ 9a EStG). Diese können pro Jahr und (steuerpflichtiger) Person pauschal abgesetzt werden, ohne im Detail nachgewiesen werden zu müssen.
Werbungskostenpauschbeträge können damit als Sonderform des Freibetrags gesehen werden, mit folgender Eigenheit: Falls die steuerpflichtige Person höhere Werbungskosten hatte und steuermindernd geltend machen möchte, kann sie dies bei den meisten Pauschbeträgen tun, muss dann jedoch alle Werbungskosten einzeln nachweisen, nicht nur den Überbetrag.
Werbungskostenpauschbeträge sind u.a.:
- Der Arbeitnehmerpauschbetrag (Werbungskostenpauschbetrag für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit) in Höhe von 1.000 Euro. Er wird für Arbeitnehmer gleich beim Lohnsteuerabzug monatsanteilig mit berücksichtigt. Höhere Werbungskosten können trotzdem bei der Steuererklärung angegeben werden.
- Der Werbungskostenpauschbetrag für Einnahmen aus Versorgungsbezügen in Höhe von 102 Euro.
- Der Sparerpauschbetrag, der Einkünfte aus Kapitalvermögen bis 801 Euro steuerfrei stellt, enthält einen Werbungskostenpauschbetrag. Gleichzeitig bildet er eine Ausnahme, denn hier können keine höheren Werbungskosten geltend gemacht werden.
Statt Werbungskostenpauschbetrag spricht man auch von Werbungskostenpauschale. Obwohl es verschiedene Werbungskostenpauschbeträge gibt, wird der Arbeitnehmerpauschbetrag häufig schlicht als der Werbungskostenpauschbetrag bezeichnet.
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