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Rechner zur Grunderwerbsteuer
Der Grunderwerbsteuer-Rechner berechnet die beim Grundstückskauf oder Immobilienerwerb je nach Bundesland anfallende Grunderwerbsteuer (GrESt).
Ergebnis |
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| Steuerbetrag | Steuersatz (seit 1998) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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?
Grunderwerbsteuer: |
13.125,00 Euro
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3,500 %
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?
Gesamtbetrag: |
388.125,00 Euro
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103,500 %
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Mit dem Grunderwerbsteuer-Rechner berechnen Sie in Abhängigkeit von Kaufpreis und Bundesland die Höhe der fälligen Grunderwerbsteuer (GrESt) gemäß Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG).
Die Grunderwerbsteuer (oft auch Grunderwerbssteuer genannt) fällt beim Erwerb eines bebauten oder unbebauten Grundstücks an. Die Bemessungsgrundlage ist dabei in der Regel der Kaufpreis. Bei einem bebauten Grundstück umfasst dies auch die auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude. Wer also eine Immobilie erwirbt, bezahlt die Grunderwerbsteuer sowohl für das Grundstück wie auch für das darauf befindliche Haus.
Je nach Bundesland liegt der Steuersatz der Grunderwerbsteuer zwischen 3,5 % und 6,5 % der Bemessungsgrundlage. Den lange Zeit bundeseinheitlichen Grunderwerbsteuersatz von 3,5 % gibt es aktuell nur noch in Bayern, von allen anderen Bundesländern wird er mittlerweile teilweise deutlich überschritten. Von der Möglichkeit, die Höhe der Grunderwerbsteuer selbst festlegen können, machen somit fast alle Bundesländer Gebrauch.
Viele Bundesländer haben den Grunderwerbsteuersatz in den letzten Jahren auch mehrmals erhöht. Eine Besonderheit gibt es jedoch in Thüringen: Zum 1. Januar 2017 erhöhte zwar auch Thüringen seine Grunderwerbsteuer auf 6,5 %, senkt diese aber zum 1. Januar 2024 wieder auf 5,0 %. Ansonsten geht der Grunderwerbsteuersatz aber nur nach oben, abgesehen von Bayern.
Lediglich Grundstückserwerbe bis zur Freigrenze von 2.500 Euro unterliegen nicht der Grunderwerbsteuer, sind also steuerfrei. Da es sich hierbei nicht um einen Freibetrag handelt, ist bei höheren Kaufpreisen der Steuersatz auf den gesamten Betrag anzuwenden.
Der Rechner zur Grunderwerbsteuer zeigt den Steuersatz gemäß des Bundeslandes und berechnet daraus den Grunderwerbsteuerbetrag sowie den daraus resultierenden Gesamtbetrag. Weitere beim Immobilienkauf anfallende Kostenpositionen wie Makler- oder Notarkosten sind hier nicht berücksichtigt.
Die unterschiedlichen Grunderwerbsteuersätze sind auch in der Tabelle der Grunderwerbsteuer für alle Bundesländer dargestellt.
Häufige Fragen zum Grunderwerbsteuer-Rechner
Wie wird die Grunderwerbsteuer berechnet?
Die Grunderwerbsteuer berechnet sich als prozentualer Anteil vom steuerrelevanten Kaufpreis der Immobilie oder des Grundstücks. Der genaue Steuersatz hängt vom jeweiligen Bundesland ab, in dem das Objekt liegt, und beträgt je nach Region zwischen 3,5 % und 6,5 %.
Warum unterscheidet sich die Grunderwerbsteuer je nach Bundesland?
Die Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer stehen den einzelnen Bundesländern zu, weshalb jedes Land seinen eigenen Steuersatz festlegen darf. Während z.B. Bayern einen niedrigen Satz von 3,5 % erhebt, verlangen andere Bundesländer bis zu 6,5 %. Unser Rechner berücksichtigt die jeweiligen Sätze aller 16 Bundesländer automatisch.
Wie lässt sich die Grunderwerbsteuer durch mitverkauftes Inventar sparen?
Bewegliche Gegenstände, die im Kaufvertrag separat ausgewiesen werden (z.B. eine Einbauküche, ein Kaminofen oder Gartenmöbel), zählen rechtlich nicht zur Immobilie. Wird deren Wert im Rechner vom Gesamtkaufpreis abgezogen, sinkt die Bemessungsgrundlage und somit die reale Steuerbelastung.
Wann fällt keine Grunderwerbsteuer an?
Steuerfrei sind Immobilienübertragungen durch Erbschaft oder Schenkung sowie Verkäufe zwischen Verwandten in gerader Linie (z.B. zwischen Eltern und Kindern) oder zwischen Ehepartnern. Zudem bleibt ein Immobilienkauf steuerfrei, wenn der Kaufpreis unter der Bagatellgrenze von 2.500 Euro liegt.
Wann muss die Grunderwerbsteuer bezahlt werden?
Nach dem Notartermin übermittelt der Notar den Vertrag an das Finanzamt, welches daraufhin den Grunderwerbsteuerbescheid zustellt. Die Zahlungsfrist beträgt in der Regel einen Monat nach Erhalt des Bescheids. Erst nach Zahlung stellt das Finanzamt die für die Grundbucheintragung unerlässliche Unbedenklichkeitsbescheinigung aus.



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