Weitere Freibeträge und Steuerbefreiungen bei der Erbschaftsteuer
Einführung in die Erbschaftsteuer
Erbschaftsteuer-Steuerklassen und Freibeträge nach Verwandtschaftsverhältnis
Weitere Freibeträge und Steuerbefreiungen bei der Erbschaftsteuer
Steuerbefreiung für geerbtes Betriebsvermögen
Staffelung der Steuersätze je Steuerklasse bei der Erbschaftsteuer
Rechner zur ErbschaftsteuerDer Erbschaftsteuer-Rechner berechnet die auf ein Erbe anfallende Erbschaftsteuer (ErbSt) und Berücksichtigung von Verwandtschaftsgrad, Steuerbefreiungen und Freibeträgen. |
Neben dem persönlichen Freibetrag gibt es zusätzliche Regelungen, die das versteuerte Erbe durch Steuerbefreiungen reduzieren können.
Persönlicher Freibetrag
Wie auf der vorangegangen Seite dargestellt steht jedem Erben ein persönlicher Freibetrag zu, dessen Höhe vom Verwandtschaftsgrad abhängt und zwischen 20.000 Euro und 500.000 Euro liegt.
Versorgungsfreibetrag
Speziell für Ehegatten und Kinder wird zusätzlich zum persönlichen Freibetrag ein Versorgungsfreibetrag gewährt. Dieser beträgt für Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner 256.000 Euro und für Kinder je nach Alter bis zu 52.000 Euro mit abnehmender Höhe bis zu einem Alter von 27 Jahren.
Der Versorgungsfreibetrag soll die wirtschaftliche Absicherung der Hinterbliebenen gewährleisten und berücksichtigt, dass durch den Tod des Erblassers regelmäßige Einkünfte entfallen. Hierbei ist allerdings eine Kürzung des Versorgungsfreibetrags aufgrund anderer Vorsorgebezüge, wie z.B. Hinterbliebenenrenten, möglich. Das bedeutet: Je höher die gesetzliche oder betriebliche Hinterbliebenenversorgung, desto geringer fällt der nutzbare Versorgungsfreibetrag aus. In der Praxis sollte dieser Freibetrag daher sorgfältig geprüft und gegebenenfalls steuerlich beraten werden.
Freibetrag für Hausrat und bewegliche Gegenstände
Neben dem persönlichen Erbschaftsteuer-Freibetrag sieht das Gesetz einen zusätzlichen Freibetrag für Hausrat sowie weitere bewegliche Gegenstände vor. Für Erben der Steuerklasse I – also Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Enkel – beträgt dieser Freibetrag bis zu 41.000 Euro. Dieser Betrag umfasst nicht nur Möbel, Kleidung oder Haushaltsgeräte, sondern auch Schmuck, Kunstgegenstände und Sammlungen.
Für Erben der Steuerklassen II und III liegt der Freibetrag deutlich niedriger und beträgt pauschal 12.000 Euro für sämtliche bewegliche Gegenstände. Voraussetzung ist, dass es sich tatsächlich um privat genutzten Hausrat oder persönliche Gegenstände handelt – rein geldwerte oder betriebliche Vermögenswerte wie etwa Wertpapiere oder Fahrzeuge, die gewerblich genutzt wurden, fallen nicht unter diese Begünstigung. Der Freibetrag wird automatisch berücksichtigt, sofern die entsprechenden Gegenstände im Nachlassverzeichnis ausgewiesen sind.
Befreiung für selbst genutzte Immobilien
Eine bedeutende steuerliche Entlastung im Erbschaftsteuerrecht betrifft die Übertragung von selbst genutztem Wohneigentum. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und unter bestimmten Voraussetzungen auch Kinder des Erblassers können eine geerbte Immobilie steuerfrei erhalten, wenn sie diese nach dem Erbfall selbst zu Wohnzwecken nutzen. Voraussetzung ist, dass der Erbe die Immobilie mindestens zehn Jahre lang selbst bewohnt; bei einem vorzeitigen Auszug (z. B. wegen Pflegebedürftigkeit) kann es Ausnahmen geben.
Bei Kindern gilt zusätzlich, dass die Wohnfläche der Immobilie 200 Quadratmeter nicht überschreiten darf – andernfalls ist der übersteigende Anteil steuerpflichtig. Diese Regelung soll insbesondere Familienangehörigen helfen, das familiäre Zuhause zu erhalten, ohne durch hohe Erbschaftsteuerzahlungen zum Verkauf gezwungen zu werden. Sie ist ein wichtiger Aspekt bei der Planung und Bewertung größerer Erbschaften, insbesondere bei Immobilienvermögen.
Lesen Sie weiter: Steuerbefreiung für geerbtes Betriebsvermögen



Login für Finanzberater