Staffelung der Steuersätze je Steuerklasse bei der Erbschaftsteuer
Einführung in die Erbschaftsteuer
Erbschaftsteuer-Steuerklassen und Freibeträge nach Verwandtschaftsverhältnis
Weitere Freibeträge und Steuerbefreiungen bei der Erbschaftsteuer
Steuerbefreiung für geerbtes Betriebsvermögen
Staffelung der Steuersätze je Steuerklasse bei der Erbschaftsteuer
Rechner zur ErbschaftsteuerDer Erbschaftsteuer-Rechner berechnet die auf ein Erbe anfallende Erbschaftsteuer (ErbSt) und Berücksichtigung von Verwandtschaftsgrad, Steuerbefreiungen und Freibeträgen. |
Neben den persönlichen Freibeträgen ist auch der anzuwendende Steuersatz ein entscheidender Faktor für die Berechnung der Erbschaftsteuer.
Der Steuersatz der Erbschaftsteuer richtet sich in Deutschland nach zwei Kriterien:
- Der Steuerklasse, in die der Erbe fällt, welche abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis ist
- Der Höhe des steuerpflichtigen Erbes, also des Betrags, der nach Abzug aller Freibeträge verbleibt
Steuersätze nach Steuerklasse
Die Erbschaftsteuer ist progressiv gestaltet – das heißt: Je höher das zu versteuernde Erbe, desto höher der Steuersatz. Zudem unterscheiden sich die Sätze erheblich je nach Steuerklasse.
Zu beachten ist, dass es sich bei der Erbschaftsteuer um einen Vollmengenstaffeltarif handelt, was bedeutet, dass immer der gesamte Betrag des steuerpflichtigen Erbes mit dem jeweiligen Steuersatz zu versteuern ist und nicht nur ein die Grenze übersteigender Anteil. Zum Ausgleich ist jedoch ein Härteausgleich vorgesehen, dazu unten mehr.
Steuerklasse I
Die Steuerklasse I gilt für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkel und Eltern bei Erbschaft.
Bei einem Wert des steuerpflichtigen Erbes bis 75.000 Euro beträgt der Steuersatz 7 %, bis 300.000 Euro sind es 11 %, bis 600.000 Euro sind es 15 %. Nun werden die Sprünge beim Wert des Erbes größer. So beträgt bis 6.000.000 Euro der Steuersatz 19 %, bis 13.000.000 Euro 23 %, bis 26.000.000 Euro 27 % und über 26.000.000 Euro schließlich 30 %.
Steuerklasse II
Die Steuerklasse II gilt für Brüder und Schwestern, Nichten und Neffen
Bei einem Wert des steuerpflichtigen Erbes bis 75.000 Euro beträgt der Steuersatz 15 %, bis 300.000 Euro sind es 20 %, bis 600.000 Euro sind es 25 %, bis 6.000.000 Euro sind es 30 %, bis 13.000.000 Euro 35 %, bis 26.000.000 Euro 40 % und über 26.000.000 Euro schließlich 43 %.
Steuerklasse III
Die Steuerklasse III gilt für alle übrigen Erben wie z.B. Freunde und Bekannte.
Hier gibt es nur zwei Tarifzonen: Gilt für: Bei einem Wert des steuerpflichtigen Erbes bis 6.000.000 Euro beträgt der Steuersatz 30 %, über 6.000.000 Euro beträgt der Steuersatz 50 %.
Härteausgleich
Da die Steuersätze mit dem geerbten Betrag in Stufen ansteige, kann dies zu einem sprunghaften Anstieg der Steuer führen, wenn eine neue Stufe überschritten wird. Um solche Härtefälle zu vermeiden, sieht das Erbschaftsteuerrecht einen Härteausgleich vor.
Der Härteausgleich soll verhindern, dass ein minimal höheres Erbe – das gerade die nächste Steuerstufe überschreitet – zu einer insgesamt höheren Steuerlast führt als bei einem etwas niedrigeren Erbe in der vorherigen Stufe. Dieses Phänomen nennt man auch „Sprungbesteuerung“. Der Härteausgleich gleicht diesen Effekt aus, sodass niemand durch wenige Euro mehr Erbschaft schlechtergestellt wird.
Für die Berechnung sieht das Gesetz daher vor, dass der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung des Steuersatzes über der letztvorhergehenden Stufe ergibt, und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb diese Wertgrenze nicht überstiegen hätte, nur insoweit erhoben, als er bei einem Steuersatz bis zu 30 % aus der Hälfte und bei einem Steuersatz über 30 % aus drei Vierteln des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt wird.
Praxis-Tipp
Um die Erbschaftsteuer berechnen zu können, muss nicht nur das Erbe selbst, sondern auch die richtige Steuerklasse und der verbleibende Betrag nach Freibeträgen bekannt sein. Der Erbschaftsteuer-Rechner auf Zinsen-berechnen.de berücksichtigt alle diese Faktoren und gibt eine exakte Schätzung der Steuerlast aus. Dabei wird auch ein möglicher Härteausgleich geprüft.
Lesen Sie weiter: Fazit und Handlungsempfehlungen zur Erbschaftsteuer



Login für Finanzberater