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![]() Verzugspauschale nach § 288 Absatz 5 BGB – Entschädigung bei Zahlungsverzug im GeschäftsverkehrONLINE-FINANZRECHNER
ÜBERSICHT
Basiszinssatz als Grundlage für Verzugszinsen Tabelle der Basiszinssätze und Verzugszinssätze Mahnungen: Wann Sie keine Mahngebühren zahlen müssen Mahnungen: Welche Mahngebühren sind erlaubt? Verzugspauschale nach § 288 Absatz 5 BGB – Entschädigung bei Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Verzugspauschale (§ 288 Abs. 5 BGB) – Mehrfachanfall nach aktueller Rechtsprechung Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr im Jahr 2014 sieht das Bürgerliche Gesetzbuch in § 288 Absatz 5 BGB eine sogenannte Verzugspauschale vor. Diese soll insbesondere Unternehmen und Freiberufler bei Zahlungsverzögerungen von Geschäftspartnern entlasten. Was ist die Verzugspauschale?Die Verzugspauschale dient dem Ausgleich für den Aufwand, der durch verspätete Zahlungen entsteht – etwa für Mahnungen, Verwaltungsarbeit oder Buchhaltung. Sie ist zusätzlich zu den Verzugszinsen geschuldet und kann ohne Nachweis eines konkreten Schadens verlangt werden. Konkret heißt es in § 288 Abs. 5 BGB: Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, der kein Verbraucher ist, Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Wann kann die Pauschale verlangt werden?Voraussetzungen für die Geltendmachung sind:
Die Pauschale kann ab dem ersten Tag des Verzugs geltend gemacht werden. Mehrfache Verzugspauschale – Was sagt die Rechtsprechung?In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob die 40-Euro-Pauschale pro Schuldverhältnis oder pro Rechnung bzw. pro Verzugssituation geltend gemacht werden kann. Die aktuelle Rechtsprechung bestätigt, dass die Verzugspauschale mehrfach anfällt, sofern es sich um verschiedene selbständige Entgeltforderungen handelt. Das bedeutet:
Beispiel: Ein Unternehmen stellt im Januar, Februar und März jeweils eine eigene Rechnung aus. Der Kunde zahlt alle drei Rechnungen verspätet. Der Gläubiger kann dreimal 40 Euro Verzugspauschale, also insgesamt 120 Euro, geltend machen – zusätzlich zu Verzugszinsen. Anrechnung auf weitere VerzugsschädenDie Pauschale ist nicht zusätzlich zu weiteren Verzugskosten zu zahlen, wenn der Gläubiger solche geltend macht. Das heißt:
FazitDie Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB ist ein wichtiges Instrument für Unternehmen, um Zahlungsausfälle und -verzögerungen zumindest teilweise zu kompensieren. Sie kann bei mehreren offenen Rechnungen auch mehrfach erhoben werden, sofern es sich um selbstständige Entgeltforderungen handelt. Tipp: Nutzen Sie unseren Verzugszinsrechner, um Verzugszinsen zu berechnen und prüfen Sie, ob zusätzlich die Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro pro Einzelfall geltend gemacht werden kann. Lesen Sie weiter: Verzugspauschale (§ 288 Abs. 5 BGB) – Mehrfachanfall nach aktueller Rechtsprechung |
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