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Reisemängel – so setzen Sie sich zu Wehr – Reisepreisminderung

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Treten im Urlaub Reisemängel zutage, können Sie sich dagegen zur Wehr setzen, denn Sie haben einen rechtlichen Anspruch auf die vereinbarten und bezahlten Reiseleistungen. Wie, erfahren Sie hier.

Wenden Sie sich möglichst direkt vor Ort an eine verantwortliche Person. Bei Pauschalreisen ist das die Reiseleitung. Ist diese nicht erreichbar, kontaktieren Sie den Reiseveranstalter in Deutschland. Zeigen Sie die Reisemängel auf, wobei Sie sich die Reisemängel sowie den weiteren Verlauf schriftlich bestätigen lassen sollten. Bleiben Sie höflich, lassen Sie sich aber nicht abspeisen.


Bei Pauschalreisen ist jetzt der Reiseveranstalter am Zug. Viele Reisemängel lassen sich direkt beheben, oder Sie erhalten ein Ersatzangebot, und können beispielweise ein anderes Hotel am gleichen Ort beziehen, sollte Ihres sich als überbucht erweisen. Ersatzangebote müssen Sie nur dann akzeptieren, wenn sie einen mindestens ebenso hohen Standard bieten wie die ursprünglich gebuchte Leistung.

Auch hier kann sich allerdings durchaus ein gewisses Entgegenkommen lohnen, soweit Sie dazu bereit sind. Liegt das Ersatzhotel vielleicht 500 statt nur "wenige" Meter vom Strand entfernt, können Sie sich darüber ärgern – oder unverhoffte Spaziergänge genießen.

Eigene Abhilfe vs. Reisepreisminderung

Lassen sich Reisemängel nicht beseitigen, können Sie (nach Ablauf einer angemessenen Frist) auch selbst Abhilfe schaffen – und wenn es nur die Besorgung sauberer Handtücher betrifft. Die Kosten können Sie vom Reiseveranstalter zurückfordern. Vorsicht: Das ist nur dann ratsam, wenn die Reisemängel die Art der Abhilfe eindeutig und objektiv rechtfertigen.

Alternativ können Sie nach dem Urlaub einen Teil des Reisepreises zurückfordern. Hierzu reichen Sie binnen eines Monats nach Rückkehr beim Reiseveranstalter schriftlich Beschwerde ein, wobei Sie eine konkrete Reisepreisminderung beziffern. Die Reisemängel müssen dabei, wie auch im Fall eigener Abhilfe, eindeutig belegt werden, etwa mit Fotos (Felsküste statt Sandstrand), Videoaufnahmen (lärmende Großbaustelle neben dem Hotel), oder schriftlich (Bestätigung der Fluggesellschaft bei mehrstündiger Flugverspätung). Auch Zeugen, die die Reisemängel bestätigen können, sind von Vorteil.

Welche Reisepreisminderung dabei angemessen ist, hängt vom einzelnen Fall ab. Als Orientierunghilfe kann Ihnen beispielsweise die sogenannte Frankfurter Tabelle dienen, die Sie frei im Netz finden.

Erkennt der Reiseveranstalter die Reisemängel an, wird er Ihnen zumeist einen Verrechnungsscheck anbieten. Lösen Sie diesen ein, gilt der Fall damit als beigelegt. Weitere Rechtsansprüche haben Sie dann nicht. Sind Sie mit der angebotenen Summe nicht einverstanden, sollten Sie den Scheck daher nicht einlösen.

In diesem Fall können Sie vor Gericht gehen. Dieses wird dann eine Ihnen zustehende Preisminderung festlegen – mit offenem Ausgang, denn die Bewertung von Reisemängeln ist immer eine Einzelfallentscheidung.

Wichtig: Reiseveranstalter versuchen mitunter, Reisemängel mit Reisegutscheinen zu kompensieren. Darauf müssen Sie sich nicht einlassen. Ist eine Reisekostenminderung infolge Reisemängeln gerechtfertigt, haben Sie Anspruch auf eine Auszahlung in Geldform.

Lesen Sie weiter: Souvenirs – Was Sie zollfrei mitbringen dürfen


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