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Vorsorgerechner – Sparen für Ihre private Zusatzrente

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Der Vorsorgerechner kombiniert einen Sparplan mit einem Entnahmeplan und berechnet wahlweise Sparrate, Ansparzeit, Rente, Rentendauer, Anspar- oder Entnahmedynamik, Anfangs- oder Restkapital.

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Die Riester-Rente ist eine private Zusatzrente, mit der die gesetzliche Rente ergänzt werden kann. Im Gegensatz zu herkömmlichen privaten Renten wird die Riester-Rente staatlich gefördert.

Die Riester-Rente ist damit neben der Rürup-Rente eine der beiden privaten Altersvorsorgeformen, die staatliche Förderung erhalten. Sie wurde anlässlich der Rentenreform 2000/2001 eingeführt, und ist nach nach Walter Riester, dem ehemaligen Bundesminister für Arbeit und Soziales, benannt.


Riester-Zulage und Sonderausgabenabzug

Die Riester-Rente funktioniert im Prinzip wie die klassische private Rente. Zusätzlich zu den eigenen Beitragszahlungen erhält der Riester-Sparer dabei jedoch einen staatlichen Zuschuss, die Riester-Zulage. Die beträgt pro Jahr 154 Euro, bzw. 175 Euro ab dem 1. Januar 2018. Hat der Riester-Sparer kindergeldberechtigte Kinder, erhält er für diese noch zusätzliche Kinderzulagen. Voraussetzung für den Erhalt der Riester-Zulage ist, dass der Riester-Sparer einen jährlichen Mindestbetrag in seinen Sparvertrag einzahlt. Seit 2008 sind das vier Prozent vom Vorjahreseinkommen, aber mindestens 60 Euro. Die Zulagen dürfen dabei mit in den Eigenbetrag eingerechnet werden.

Alternativ kann der Riester-Sparer seine Beitragszahlungen (einschließlich Riester-Zulage) als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer geltend machen. Wenn sich dadurch ein steuerlicher Vorteil ergibt, der höher ist als die erhaltene Riester-Zulage, gewährt das Finanzamt den entsprechenden Steuervorteil. Das bedeutet: Die Riester-Zulage ist kein "staatliches Geldgeschenk", sondern dient effektiv dazu, die Beitragszahlungen in der Ansparphase der Riester-Rente steuerfrei zu stellen. Die späteren Riester-Rentenzahlungen sind dann steuerpflichtig. Damit wird eine doppelte Besteuerung (wie es sie bei der klassischen privaten Rente gibt) verhindert.

Ähnlich verhält es sich mit den Sozialabgaben: Sie fallen bei der Riester-Rente nur in der Ansparphase an, d.h. die Beiträge werden vom Nettogehalt gezahlt. Die späteren Riester-Rentenzahlungen sind dann in der Regel (für vormals Pflicht- oder Privatversicherte) sozialabgabenfrei. Riester-Renten sind damit effektiv für die allermeisten Versicherungsnehmer jeweils nur einfach besteuert und verbeitragt.

Wer kann Riestern?

Einen Anspruch auf die Riester-Zulage und damit die Möglichkeit, eine Riester-Rente aufzubauen, haben alle, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Also alle Arbeitnehmer, Auszubildenden, Praktikanten, auch in Pflegezeiten, im Krankenstand oder bei Bezug von Arbeitslosengeld I. Ebenso pflichtversicherte Selbständige und pflichtversicherte Landwirte, sowie Minijobber, die sich nicht von der Versicherungspflicht haben freistellen lassen.

Zulageberechtigt sind auch Erwerbstätige mit einer Beamten- oder beamtenähnlichen Versorgung, wie Beamte, Soldaten und Richter, sowie Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Außerdem dürfen Ehepartner "mit-riestern": Ist ein Ehepartner zulagenberechtigt und bespart einen Riester-Vertrag, ist der andere Ehepartner automatisch auch zulagenberechtigt; er darf seinen Riester-Vertrag dann sogar allein über die Zulagen besparen.

Nicht zulagenberechtigt sind dagegen alle Selbständigen, die keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung haben, sowie Pflichtversicherte in der berufsständischen Versorgung.

Lesen Sie weiter: Riester-Verträge – Eigenschaften und Bedingungen


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