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![]() Altverluste
Altverluste können während einer Übergangszeit mit neuen Einkünften aus Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Bei Altverlusten handelt es sich um Verluste aus dem Verkauf von Aktien oder anderen Veräußerungsgeschäften, die vor dem 1. Januar 2009 innerhalb der bisherigen einjährigen Spekulationsfrist realisiert wurden. Derartige Altverluste können noch bis zum Jahr 2013 mit Einkünften aus der Veräußerung von Kapitalanlagen, wie zum Beispiel Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien oder Fondsbeteiligungen, verrechnet werden. Zu beachten ist, dass eine Verrechnung mit Zinseinkünften oder Dividendenausschüttungen nicht möglich ist. Jedoch war auch nach dem alten Recht eine solche Verrechnung nicht möglich. Um die Möglichkeit der Verlustverrechnung nutzen zu können, ist es erforderlich, dass Altverluste im Entstehungsjahr in der Steuererklärung angegeben werden und das Finanzamt einen Verlustfeststellungsbescheid erlässt. Die eigentliche Verrechnung der Altverluste mit neuen Veräußerungsgewinnen erfolgt wiederum über die Steuererklärung. Hierfür benötigt der Anleger eine Bescheinigung der depotführenden Bank über den auf Jahressicht realisierten Veräußerungsgewinn, die er voraussichtlich bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres beantragen muss. Nach dem Jahr 2013 können Altverluste nur noch mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften, wie Grundstücksveräußerungen, verrechnet werden. Lesen Sie weiter: Ausländische Steuer
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